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Osterhasen-Nachrichten: Burgenländische Firma Hauswirth unterliegt endgültig im Goldhasen-Streit (OGH 17.1.2012, 17 Ob 30/11b und 28.2.2012, 4 Ob 14/12f).

Der jahrelange Streit zwischen der Schweizer Firma Lindt Sprüngli und dem burgenländischen Unternehmen Hauswirth um Schokoladeosterhasen ist nach Entscheidungen des OGH vom Jänner und Februar 2012 beendet: Der OGH hält den "Prachthasen" von Hauswirth für verwechselbar ähnlich mit dem "Goldhasen" von Lindt, der unter anderem durch eine 3D-Gemeinschaftsmarke geschützt ist. Daran ändert weder etwas, dass der „Prachthase" von Hauswirth, anders als der von Lindts Formmarke geschützte Goldhase, keine Aufschrift und auch keine Schelle trägt, noch, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG - die Unterinstanz des europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 17. Dezember 2010, Rechtssache T-336/08, Beschwerde an den EuGH anhängig zu C-98/11P) eine - bis auf die fehlende Aufschrift "Lindt Goldhase" fast identische 3D Marke für nicht schutzfähig angesehen hatte.

Nach Ansicht des OGH (17 Ob 30/11b) vermag das Fehlen von Aufschrift und Schelle beim "Prachthasen" von Hauswirth die Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen, weil das Fehlen dieser beiden Merkmale regelmäßig nur bei einem direkten Vergleich auffalle und nicht bedeute, dass es sich um einen Schokoladehasen eines anderen Erzeugers handeln müsse. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Randbemerkung des OGH: Beide Abweichungen lägen innerhalb der Bandbreite, wie sie auch bei aus ein- und demselben Unternehmen stammenden Erzeugnissen vorkommen könne und, was die fehlende Angabe des Wortbestandteils der Marke betrifft, beim gleichzeitigen Vertrieb einer Ware im (normalpreisigen) Lebensmitteleinzelhandel und im Lebensmitteldiskonthandel nicht unüblich sei.

Dass die beiden Hasen (in Österreich) verwechselbar ähnlich sind, ist somit höchstgerichtlich festgestellt. Die Begründung im Nachsatz (oben kursiv gestellt) überzeugt m.E. aber nicht: Zwar vertreiben Markeninhaber regelmäßig ihre Waren auch über Diskonter. Meist wird dann aber auch die Verpackung geändert, oder das Produkt überhaupt unter einer Hausmarke des Diskonters vertrieben. Wenn Markeninhaber auf der "Diskontware" aber den Wortbestandteil ihrer Marke (oder Firma) weglassen (was beim Lindt Goldhasen meines Wissens nicht der Fall ist), so verzichten sie unter Umständen bewusst auf den darin enthaltenen Herkunftshinweis. Dafür wird die Diskontware oft zu einem geringeren Preis abgegeben als die "Markenware". In einem solchen Fall nimmt der Markeninaber wohl in Kauf, dass das Produkt gerade nicht ihm zugeordnet wird, weil sonst ja die Kunden der teureren Markenware verärgert wären. Wird die Diskontware nicht als Markenware erkannt und somit auch nicht dem Markeninhaber zugeordnet, so kann es wohl auch nicht zu Verwechslungen kommen.

Wenn Sie wissen möchten
, "wie ähnlich" Ihr Produkt jenem Ihrer Mitbewerber sein darf, schreiben Sie uns doch einfach ein E-Mail oder rufen sie an!

Teamerweiterung bei schmid-ip

Seit 1.10.2011 unterstützt Frau MMag. Bernadette Wolfslehner als Markensachbearbeiterin / Paralegal das Team von schmid-ip. Herzlich willkommen!

Sparen Sie jetzt Erneuerungsgebühren für im Jahr 2012 fällige Schutzdauerverlängerungen!

2011 wurden die Erneuerungsgebühren für die erste Verlängerung österreichischer Marken (vom 11. bis zum 20. Jahr) von EUR 500 auf EUR 650 angehoben. Ab 1 Januar 2012 werden die zweite Schutzdauerverlängerung (ab dem 21. bis zum 30. Jahr) EUR 750 und jede weitere Verlängerung ab der dritten (ab dem 31. Jahr) EUR 850 kosten. Wenn Ihre österreichische Marke vor dem 31.12.2012 für eine zweite oder weitere Verlängerung ansteht, können Sie bis zu EUR 200 sparen, indem wir die Verlängerung schon 2011 in die Wege leiten. Gerne überprüfe ich für Sie, ob eine Verlängerung schon 2011 möglich ist - kontaktieren Sie mich!


schmid-ip auf der INTA Jahrestagung in San Francisco, 14. bis 18. Mai 2011

Dr. Katharina Schmid hat bei der Concurrent Session "Regional Update -OHIM / Europe: What's New in the World of Trademarks and Domains?" aktuelle Entscheidungen des EuGH und des Allgemeinen Gerichts zur Verwechslunsgefahr bei Marken, zum Keyword-Advertising und zum österreichischen Widerspruchsverfahren referiert.

Wann: 17.5.2011, 10:15 bis 11:30, Moscone Convention Center West, Level 2, Rooms 2003 - 2007. Moderator: Mette M. Andersen, LEGO Juris A/S (Denmark), Ko-Vortragende: Stephen R. James, R.G.C. Jenkins & Co. (United Kingdom), David Taylor, Hogan Lovells International LLP (France).

  

Österreichisches Patentamt - Gebührenerhöhungen ab 1.1.2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111) vom 30.12.2010 hat das Österreichische Parlament nicht unerhebliche "Einnahmenerhöhungen" für das Österreichische Patentamt beschlossen: Zu den Erhöhungen im Detail gibt es bereits Informationsblätter auf der Website des Österreichischen Patentamtes unter www.patentamt.at//Das_Oesterreichische_Patentamt/News/PAG_2011/ 

Auch Markenanmeldungen werden teurer: die Klassengebühr erhöht sich auf EUR 72 pro Klasse ab der 4. Klasse. Die Schutzdauer-Verlängerungsgebühr für die ersten zehn Jahre (11. - 20. Jahr) wurde von EUR 500 auf EUR 650 erhöht, mit Säumniszuschlag auf EUR 780. Zudem wird ab 1.1.2012 die 2. Schutzdauerverlängerung (21. - 30. Jahr) EUR 750 und die 3. und jede weitere Schutzdauerverlängerung (ab dem 31. Jahr) EUR 850 kosten.  

Die gute Nachricht: schmid-ip hat die Pauschalhonorare für Markenanmeldungen seit 01.01.2010 nicht erhöht. Wenn Sie erfahren möchten, ob und wie Sie 2011 noch Verlängerungsgebühren sparen können, oder sonst Fragen dazu haben, kontaktieren Sie mich doch einfach!

EuGH: Österreichisches Zugabenverbot ist mit EU-Wettbewerbsrecht nicht vereinbar

In seinem Urteil vom 09.11.2010 in der Rechtssache Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen "Österreich"-Zeitungsverlag GmbH, C-540/08 hat der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Obersten Gerichtshofs Folgendes erkannt:

1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Zugabenverbot vorsieht und nicht nur auf den Schutz der Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt.


2. Die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet.

Damit steht fest, dass das Zugabenverbot nach §9a UWG nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Zugaben dürfen aufgrund des Urteils des EuGH nicht unter allen Umständen, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden. Dass § 9a Abs 2 UWG einige Ausnahmen vom Zugabenverbot vorsieht, ersetzt nicht die nach Ansicht des EuGH erforderliche konkrete Prüfung im Einzelfall. Wenn zukünftig bei Kauf einer Zeitung die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine unlautere Geschäftspraktik vorliegt, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

Die Entscheidung im Volltext ist auf der Website des EuGH abrufbar: Link zur EuGH Entscheidung. 

 

UPDATE: Markenwiderspruchsverfahren in Österreich seit 1. Juli 2010!

Markeninhaber werden in Zukunft oftmals teure und langwierige Marken- löschungsverfahren vermeiden können!

 

 

Seit 1. Juli 2010 sieht das österreichische Markenschutzgesetz bei allen Marken, die ab dem 01.07.2010 registriert und veröffentlicht werden, ein der Registrierung nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren vor. Widerspruchsberechtigt sind die Inhaber prioritätsälterer Markenregistrierungen und -spätere Registrierung vorausgesetzt - auch Markenanmeldungen, die eine Verwechslungsgefahr zur neu registrierten Marke sehen. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab Veröffentlichung im österreichischen Markenanzeiger (http://www.patentamt.at/Publikationen/). Bei internationalen Registrierungen mit Schutzerstreckung in Österreich beginnt die 3-Monatsfrist am Monatsersten nach der Veröffentlichung in der WIPO-Gazette (http://www.wipo.int/madridgazette/en).  

 

schmid-ip NEWS Die ersten Widerspruchsfristen enden am 20. Oktober 2010! Lassen Sie schmid-ip dafür sorgen, dass Sie keine Fristen versäumen!

 

 

 

Die Widerspruchsgebühr beträgt insgesamt EUR 200,00 (EUR 150,00 Widerspruchsgebühr und EUR 50,00 Schriftengebühren). Die Parteien des Widerspruchsverfahrens haben ihre Kosten selbst zu tragen. Die Möglichkeit zur Einbringung eines Löschungsantrags, auch neben oder nach einem Widerspruchsverfahren, bleibt unberührt. Die Inhaber sonstiger Kennzeichenrechte (Firma, Geschäftsbezeichnungen, nicht registrierte Marken mit Verkehrsgeltung), können keinen Widerspruch sondern weiterhin nur einen Antrag auf Löschung einbringen.

 

 

 

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie das neue Widerspruchsverfahren in der Praxis gehandhabt wird. Mit den ersten Entscheidungen ist Ende 2010 bis Anfang 2011 zu rechnen.  Jedenfalls in Fällen eindeutiger Verwechslungsgefahr dürfte das Widerspruchsverfahren die raschere und günstigere Alternative zum Löschungsverfahren werden. Markeninhaber werden zum Schutz Ihrer Marken allerdings weiterhin Überwachungsdienste beauftragen müssen, da das Patentamt sie nicht von Neueintragungen verständigt. schmid-ip informiert Sie gerne - schreiben Sie uns einfach ein E-Mail

Aktuelle Änderungen der Anmeldegebühren:

Schon seit 1. Januar 2010 wurden die Gebühren für Markenanmeldungen in Österreich geringfügig angehoben und sind verpflichtend zur Gänze bei der Anmeldung einzuzahlen. Insgesamt betragen die Gebühren für eine österreichische Markenanmeldung in ein bis drei Klassen jetzt EUR 359,00 (inkl. EUR 30,00 Schriftengebühren), jede weitere Klasse ab der 4. Klasse  kostet EUR 40,00 

 

Für Ihre weiteren Fragen, z.B.  zu den Kosten von Markenanmeldungen, zum Widerspruchsverfahren oder zu Marken-Überwachungsmöglichkeiten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

JETZT ERSCHIENEN: der von Wiebe/Kodek im Manz-Verlag herausgegebene UWG-Kommentar mit umfangreichen Beiträgen von Dr. Katharina Schmid. 

Anlässlich des Erscheines des Kommentars fand am 22. Juni 2009 ein Symposium "18 Monate UWG-Novelle" statt. RA Dr. Katharina Schmid trug zum Thema "Rechtsbruch neu? - Die Fallgruppe Rechtsbruch nach der UWG-Novelle 2007" vor. Vortrag als PDF (84 KB) Vortrag als PDF (84 KB) Im Anschluss an das Symposium erfolgte die Buchpräsentation in der Cafeteria des Justizpalastes.

 

 

 

Präsentation UWG Kommentar

 

 

 

Präsentation des neuen UWG-Kommentars im Manz Verlag: 22.06.2009, 18.30, Cafetería des Justizpalasts. (v.l.n.r. Prof. Dr. G. Kucsko, Dr. P. Burgstaller, Dr. R. Heidinger, Prof. Dr. G. Kodek, Dr. C. Appl, Dr. A. Anderl, Prof. Dr. A. Wiebe, Dr. K. Schmid, Dr. R. Herzig, Dr. P. Leupold, Dr. C. Handig, © Manz Verlag)

 

Außer § 1 - Rechtsbruch hat Dr. Schmid auch die §§ 9 - Kennzeichenrecht (Schutz von Firmen, Geschäftsbezeichnungen, Titeln von Druckwerken und nicht registrierten Marken), 21 - Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken und § 25 - Urteilsveröffentlichung kommentiert.

 

Kontaktieren Sie mich bitte, wenn Sie weitere Fragen dazu haben.

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